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755.100 VStG CH-AG

§ 4 Verkehrssteuergesetz (VStG) - Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht

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§ 4 VStG · Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht

1. Für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast bis 1'000 kg berechnet sich die Verkehrssteuer nach Massgabe des Gesamtgewichts und der Normleistung

a) Anteil Gesamtgewicht

1. bis 1’400 kg: Fr. 90.-

2. für jedes zusätzliche Kilogramm: Fr. -.085

b) Anteil Normleistung

1. bis 60 Kilowatt: Fr. 90.-

2. für jedes zusätzliche Kilowatt: Fr. 1.-

2. Am Gesamtgewicht gemäss Absatz 1 lit. a wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 20 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 10 %.

3. An der Normleistung gemäss Absatz 1 lit. b wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 30 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 15 %.

4. Für Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast über 1'000 kg beträgt die Verkehrssteuer

a) bis 1'500 kg Nutzlast: Fr. 348.-

b) bei höherer Nutzlast: Fr. 420.-

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