755.100
VStG
CH-AG
§ 3 Verkehrssteuergesetz (VStG) - Steuererlass
§ 3 VStG · Steuererlass
1. Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und bei Fahrzeugen für den Transport dieser Menschen sowie in Härtefällen kann die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.