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755.100 VStG CH-AG

§ 2 Verkehrssteuergesetz (VStG) - Abgabepflicht

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§ 2 VStG · Abgabepflicht

1. Der Kanton erhebt von den Halterinnen und Haltern jährlich Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Aargau oder die mit aargauischem Kontrollschild verkehrsberechtigt sind.

2. Von der Verkehrssteuer befreit sind

a) Fahrzeuge des Bundes,

b) Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten,

c) Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,

d) Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge.

3. Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, wird die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.

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