Verkehrssteuergesetz (VStG) - Zweck (VStG)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Die Verkehrssteuer bezweckt die Sicherstellung der Finanzierung des kantonalen Strassenwesens.
1. Der Kanton erhebt von den Halterinnen und Haltern jährlich Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Aargau oder die mit aargauischem Kontrollschild verkehrsberechtigt sind.
2. Von der Verkehrssteuer befreit sind
a) Fahrzeuge des Bundes,
b) Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten,
c) Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,
d) Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge.
3. Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, wird die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.
1. Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und bei Fahrzeugen für den Transport dieser Menschen sowie in Härtefällen kann die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1. Für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast bis 1'000 kg berechnet sich die Verkehrssteuer nach Massgabe des Gesamtgewichts und der Normleistung
a) Anteil Gesamtgewicht
1. bis 1’400 kg: Fr. 90.-
2. für jedes zusätzliche Kilogramm: Fr. -.085
b) Anteil Normleistung
1. bis 60 Kilowatt: Fr. 90.-
2. für jedes zusätzliche Kilowatt: Fr. 1.-
2. Am Gesamtgewicht gemäss Absatz 1 lit. a wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 20 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 10 %.
3. An der Normleistung gemäss Absatz 1 lit. b wird für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ein Abzug von 30 % vorgenommen, für Plug-in-Hybridfahrzeuge ein Abzug von 15 %.
4. Für Nutzfahrzeuge bis 3'500 kg Gesamtgewicht bei einer Nutzlast über 1'000 kg beträgt die Verkehrssteuer
a) bis 1'500 kg Nutzlast: Fr. 348.-
b) bei höherer Nutzlast: Fr. 420.-
1. Für Motorräder berechnet sich die Verkehrssteuer nach Massgabe des Gesamtgewichts und der Normleistung
a) Anteil Gesamtgewicht
1. bis 330 kg: Fr. 25.-
2. für jedes zusätzliche Kilogramm: Fr. -.20
b) Anteil Normleistung
1. bis 12 Kilowatt: Fr. 25.-
2. für jedes zusätzliche Kilowatt: Fr. -.50
2. Am Gesamtgewicht gemäss Absatz 1 lit. a wird für batterieelektrische Fahrzeuge ein Abzug von 20 % vorgenommen.
3. Für Kleinmotorräder beträgt die Verkehrssteuer Fr. 30.-.
4. Für Motorfahrräder beträgt die Verkehrssteuer Fr. 20.-.
1. Für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3'500 kg Gesamtgewicht beträgt die Verkehrssteuer
a) bis 1'500 kg Nutzlast: Fr. 348.-
b) zusätzlich von 1'500 bis 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg: Fr. 72.-
c) zusätzlich ab 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg: Fr. 84.-
1. Für Wohnmotorwagen bis 3'500 kg Gesamtgewicht und Kleinbusse richtet sich die Verkehrssteuer nach § 4.
2. Für Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg beträgt die Verkehrssteuer bis 4'500 kg Gesamtgewicht Fr. 300.-, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.
3. Für Gesellschaftswagen beträgt die Verkehrssteuer bis 6’000 kg Gesamtgewicht Fr. 300. -, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.
1. Für Transportanhänger an Motorwagen beträgt die Verkehrssteuer
a) bis 500 kg Nutzlast: Fr. 78.-
b) zusätzlich von 500 bis 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 500 kg: Fr. 18.-
c) zusätzlich ab 5'000 kg Nutzlast für jede vollen oder angebrochenen 1'000 kg: Fr. 30.-
2. Für Sattelanhänger ist die Hälfte der ordentlichen Verkehrssteuer zu entrichten.
1. Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge gilt folgende Verkehrssteuer
a) Traktoren, Motor- und Arbeitskarren sowie Kombinationsfahrzeuge: Fr. 60.-
b) Motoreinachser: Fr. 24.-
2. Für besondere gewerbliche Motorfahrzeuge beträgt die Verkehrssteuer bei einem Gesamtgewicht
a) bis 3’500 kg: Fr. 120.-
b) über 3’500 kg bis 26’000 kg: Fr. 240.-
c) über 26’000 kg: Fr. 480.-
3. Für besondere Arten von Anhängern gilt folgende Verkehrssteuer
a) Wohn- und Sportgeräteanhänger bis 1'000 kg Gesamtgewicht: Fr. 90.-
b) Wohn- und Sportgeräteanhänger über 1'000 kg Gesamtgewicht: Fr. 120.-
c) Arbeitsanhänger bis 2'000 kg Gesamtgewicht: Fr. 40.-
d) Arbeitsanhänger über 2'000 kg Gesamtgewicht: Fr. 60.-
e) Schaustelleranhänger: Fr. 60.-
f) Transportanhänger an Motorrädern: Fr. 30.-
g) landwirtschaftliche Anhänger: Fr. 20.-
1. Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrssteuer gemäss den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugart erhoben.
2. Für die intensivere Benutzung der Strasseninfrastruktur sind Zuschläge zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1. Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises beträgt die Verkehrssteuer für
a) Motorwagen und Ausnahme-Motorfahrzeuge Fr. 960.-
b) Anhänger und Ausnahme-Anhänger Fr. 240.-
c) Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger Fr. 150.-
d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 100.-
e) Motorräder Fr. 180.-
f) Kleinmotorräder Fr. 40.-
1. Für Wechselschilder wird die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer erhoben. Zusätzlich sind folgende Zuschläge zu entrichten
a) für Motorwagen (ausgenommen Arbeitsmaschinen) Fr. 60.-
b) für alle übrigen Fahrzeuge Fr. 20.-
1. Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tagesausweis verkehren, wird eine Tagespauschale erhoben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1. Der Grosse Rat kann durch Dekret eine Anpassung der Verkehrssteuertarife an die Teuerung beschliessen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise dauerhaft um 5 Prozentpunkte verändert hat und die Finanzierung aufgrund des Fondsbestands der Strassenrechnung dies ermöglicht oder erforderlich macht.
1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2. Die Verkehrssteuer wird nach der Zahl der Tage der Verkehrszulassung erhoben. Zu viel bezahlte Steuern werden zurückerstattet.
3. Die Jahressteuer wird in der Regel am 1. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Der Regierungsrat kann durch Verordnung eine längere Zahlungsfrist anordnen.
4. Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Steuerbezugs und der Rückerstattung durch Verordnung.
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.