751.211
KSV
CH-AG
§ 9 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG)
Strassenbeleuchtung
§ 9 KSV · Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG)
1. Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen.
2. Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Departements. Dem Gesuch sind beizulegen
a) Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten,
b) Beleuchtungsberechnung,
c) Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung.
3. Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtlinien durch Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuchtung und stellen die Dokumentation dem Departement zu.