751.211
KSV
CH-AG
§ 7 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Betrieb (§ 12 StrG)
Unterhalt und Betrieb
§ 7 KSV · Betrieb (§ 12 StrG)
1. Die Aufgaben- und Kostenverteilung des Betriebs der Kantonsstrassen richtet sich nach dem Anhang.
2. Das Departement kann mit der Gemeinde eine abweichende Aufgabenverteilung vereinbaren. Die finanziellen Auswirkungen sind auszugleichen, soweit keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen.