751.211
KSV
CH-AG
§ 4 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Anlagen an Bushaltestellen
Planung, Projektierung und Bau
§ 4 KSV · Anlagen an Bushaltestellen
1. Hochbauten für den Schutz der Busbenutzenden sowie Zweiradabstellanlagen an Bushaltestellen sind nicht Bestandteile von Kantonsstrassen. Für Bau, Unterhalt und Betrieb sowie für die Finanzierung dieser Anlagen sind die Gemeinden zuständig.