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§ 3 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Ökologischer Ausgleich (§ 95 Abs. 1bis BauG)

Planung, Projektierung und Bau
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§ 3 KSV · Ökologischer Ausgleich (§ 95 Abs. 1bis BauG)

1. Ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss § 95 Abs. 1bis des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 werden in der Regel mit dem Strassenbauprojekt innerhalb des Projektperimeters oder in der gleichen Landschaftskammer erstellt. Innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach der Realisierung der Massnahmen wird deren Wirkung geprüft und nachgewiesen.

2. Ist die Realisierung im Rahmen des Strassenbauprojekts nicht möglich, erfolgt eine Geldleistung zu Gunsten des Sammelprojekts «Ökologischer Ausgleich Strassenbauprojekte», das in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung geführt wird.

3. Die Mittel werden für die Realisierung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit anderen Strassenbauprojekten oder in der Umgebung des Projekts, für Wirkungsnachweise und für Nachbesserungen verwendet.

4. Über die Verwendung der Mittel und die Durchführung der Wirkungsnachweise entscheidet vorbehältlich § 13 Abs. 4 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 das Departement unter Beizug der Fachabteilungen.

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