751.211
KSV
CH-AG
§ 18 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Gemeindebeiträge an nicht abgeschlossene Projekte (§ 33 StrG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 KSV · Gemeindebeiträge an nicht abgeschlossene Projekte (§ 33 StrG)
1. Wurde bei einem Projekt eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduktionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet.
2. Wurde bei einem Projekt ein Pauschalbeitrag beschlossen, wird die Pauschale nicht neu berechnet.