Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.211 KSV CH-AG

§ 16 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)

Beiträge der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 KSV · Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)

1. Eine hohe Verkehrsbelastung gemäss § 31 Abs. 1 StrG ist gegeben, wenn der Durchgangsverkehr wesentlich grösser ist als der gemeindeeigene Verkehr.

2. Als besondere bauliche Schwierigkeiten gelten namentlich Erschwernisse durch Bahnanlagen oder Bachverbauungen, aufwendige Kunstbauten sowie besondere geologische oder hydrologische Verhältnisse.

3. Der Beitragssatz kann gemäss den Absätzen 1 und 2 höchstens um je 3,5 Prozentpunkte ermässigt werden.

← § 15 KSV Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG) § 17 KSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →