751.211
KSV
CH-AG
§ 16 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)
Beiträge der Gemeinden
§ 16 KSV · Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)
1. Eine hohe Verkehrsbelastung gemäss § 31 Abs. 1 StrG ist gegeben, wenn der Durchgangsverkehr wesentlich grösser ist als der gemeindeeigene Verkehr.
2. Als besondere bauliche Schwierigkeiten gelten namentlich Erschwernisse durch Bahnanlagen oder Bachverbauungen, aufwendige Kunstbauten sowie besondere geologische oder hydrologische Verhältnisse.
3. Der Beitragssatz kann gemäss den Absätzen 1 und 2 höchstens um je 3,5 Prozentpunkte ermässigt werden.