Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.211 KSV CH-AG

§ 11 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Abgeltung (§ 13 StrG)

Strassenbeleuchtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 KSV · Abgeltung (§ 13 StrG)

1. An Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, die den technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 entsprechen, leistet der Kanton eine Abgeltung gemäss § 13 Abs. 3 StrG.

2. Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal Fr. 200.- pro Leuchtpunkt. Für angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet.

3. Die Gemeinden reichen das Beitragsgesuch samt Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten und den notwendigen technischen Angaben beim Departement ein.

4. Die Gemeinden melden dem Departement wesentliche Veränderungen, die beitragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen.

← § 10 KSV Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG) § 12 KSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →