751.211
KSV
CH-AG
§ 10 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)
Strassenbeleuchtung
§ 10 KSV · Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)
1. Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die Strassenbeleuchtung an Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vorbehalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind durchgängig zu beleuchten.