Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.211 KSV CH-AG

§ 10 Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)

Strassenbeleuchtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 KSV · Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)

1. Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die Strassenbeleuchtung an Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vorbehalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind durchgängig zu beleuchten.

← § 9 KSV Kantonsstrassenverordnung (KSV) - Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG) § 11 KSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →