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§ 9 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Landerwerb

Kantonsstrassen - Planung, Projektierung und Bau
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§ 9 Strassengesetz, StrG · Landerwerb

1. Der Kanton erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte.

2. Er kann für den Strassenbau oder zum Zweck des Abtauschs geeignete Flächen und Rechte vorsorglich erwerben.

3. Für den Bau von weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse kann er den Landerwerb übernehmen.

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