751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 8 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Ausbaustandard
Kantonsstrassen - Planung, Projektierung und Bau
§ 8 Strassengesetz, StrG · Ausbaustandard
1. Der Regierungsrat regelt den Ausbaustandard durch Verordnung. Dabei sind die Netzfunktion und die Gestaltung der Strassenräume zu berücksichtigen.
2. Der Kanton kann im Rahmen eines Bauvorhabens Massnahmen, die über den Ausbaustandard hinausgehen, auf Kosten der bestellenden Gemeinden oder der Anstösserinnen und Anstösser realisieren, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.