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§ 6 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Planung und Projektierung

Kantonsstrassen - Planung, Projektierung und Bau
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§ 6 Strassengesetz, StrG · Planung und Projektierung

1. Bei der zeitlichen Planung von Unterhalts- und Sanierungsprojekten nimmt der Kanton auf die Interessen der Gemeinden Rücksicht.

2. Das zuständige Departement kann generelle Projekte für Neuanlagen von Kantonsstrassen ausarbeiten. Das generelle Projekt legt die Linienführung, die Breite und die wichtigsten Bestandteile der Strassenanlage fest.

3. Beschlüsse des Grossen Rats über Verpflichtungskredite für Neuanlagen erfolgen in der Regel auf der Grundlage eines generellen Projekts.

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