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§ 4 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Zusammenarbeit Kanton - Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Strassengesetz, StrG · Gemeinden

1. Kanton und Gemeinden sind zur Zusammenarbeit im kantonalen Strassenwesen verpflichtet.

2. Sie arbeiten insbesondere bei der Planung, der Projektierung und beim Bau von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse sowie beim Landerwerb zusammen und stimmen ihre Bauvorhaben zeitlich und inhaltlich ab.

3. Der Kanton hört die Gemeinden vor wichtigen Entscheidungen an, namentlich bei der Netzfestlegung, der Abgrenzung der Innerortsstrecken und der Bezeichnung der Ausnahmetransportrouten.

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