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§ 33 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Gemeindebeiträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Strassengesetz, StrG · Gemeindebeiträge

1. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes richten sich die Beiträge der Gemeinden nach neuem Recht.

2. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind Gemeindebeiträge im bisherigen Umfang zu leisten. Bei noch nicht abgeschlossenen Projekten erstellt das zuständige Departement eine Projekt-Zwischenabrechnung nach Massgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen und legt die Beitragshöhe fest. Die Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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