751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 32 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verfahren
Beiträge der Gemeinden
§ 32 Strassengesetz, StrG · Verfahren
1. Die Gemeinde bewilligt den Gemeindebeitrag in Form eines Verpflichtungs- oder Budgetkredits, wenn es sich nicht um eine gebundene Ausgabe handelt.
2. Kanton und Gemeinden können Beiträge pauschal festlegen und Zahlungspläne vereinbaren.
3. Über die Höhe des Beitragssatzes entscheidet der Regierungsrat, im Anwendungsfall von § 10 Abs. 1 lit. c der Grosse Rat endgültig.
4. Nach Abschluss des Projekts erstellt das zuständige Departement die Projektabrechnung und legt die definitive Höhe der auszurichtenden Gemeindebeiträge fest. Die Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangen.