751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 30 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Umfahrungsstrassen
Beiträge der Gemeinden
§ 30 Strassengesetz, StrG · Umfahrungsstrassen
1. Gemeinden, deren Ortsdurchfahrt durch eine Umfahrungsstrasse entlastet wird, leisten Beiträge an deren Bau.
2. Die Baubeiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten von Innerortsstrecken sowie von Anschlussknoten, die der beitragspflichtigen Gemeinde dienen.