751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 3 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Netzfestlegung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Strassengesetz, StrG · Netzfestlegung
1. Der Grosse Rat legt das Kantonsstrassennetz und seine Einteilung fest. Die Planung von Neuanlagen von Kantonsstrassen erfolgt im Rahmen der Richtplanung.
2. Das Netz der kantonalen Velorouten und der Wanderwege wird im Richtplan festgelegt.
3. Werden Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen erklärt und umgekehrt, wird das Eigentum in der Regel im instandgesetzten Zustand unentgeltlich übertragen.