751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 29 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Innerortsstrecken
Beiträge der Gemeinden
§ 29 Strassengesetz, StrG · Innerortsstrecken
1. Die Gemeinden leisten Beiträge an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken.
2. Die Beiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten.
3. Massgeblich sind die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des Landerwerbs sowie der Bauausführung. Allfällige Beiträge Dritter sind vorgängig abzuziehen.