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§ 29 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Innerortsstrecken

Beiträge der Gemeinden
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§ 29 Strassengesetz, StrG · Innerortsstrecken

1. Die Gemeinden leisten Beiträge an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken.

2. Die Beiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten.

3. Massgeblich sind die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des Landerwerbs sowie der Bauausführung. Allfällige Beiträge Dritter sind vorgängig abzuziehen.

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