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§ 28 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verschuldung

Finanzierung
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§ 28 Strassengesetz, StrG · Verschuldung

1. Die Strassenrechnung kann sich verschulden.

2. Der Beschluss des Grossen Rats über ein Vorhaben, das zu einer Erhöhung der Verschuldung der Strassenrechnung führt, unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung.

3. Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet werden.

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