751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 28 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verschuldung
Finanzierung
§ 28 Strassengesetz, StrG · Verschuldung
1. Die Strassenrechnung kann sich verschulden.
2. Der Beschluss des Grossen Rats über ein Vorhaben, das zu einer Erhöhung der Verschuldung der Strassenrechnung führt, unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung.
3. Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet werden.