751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 27 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Vorfinanzierung
Finanzierung
§ 27 Strassengesetz, StrG · Vorfinanzierung
1. Der Kanton kann zeitlich befristete Darlehen zur Vorfinanzierung von Investitionen und Beiträgen von Bund und Gemeinden im Bereich der Verkehrsinfrastruktur gewähren.
2. Die Darlehen müssen abgesichert und in der Regel verzinslich sein.