§ 26 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Aufwand
§ 26 Strassengesetz, StrG · Aufwand
1. Zu Lasten der Strassenrechnung gehen
a) Ausgaben für Bau, Unterhalt und Betrieb von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse,
b) Ausgaben für den Landerwerb gemäss § 9,
c) Ausgaben für Lärmsanierungen von Kantonsstrassen und Beiträge an den Lärmschutz gemäss § 109 Abs. 3 BauG im Bereich von Kantonsstrassen,
d) Ausgaben für Vorfinanzierungen gemäss § 27,
e) Ausgaben für Grundlagendaten für das Kantonsstrassenwesen,
f) Abgeltungen gemäss § 24 Abs. 2.
2. Ein Überschreiten der bewilligten Saldi des Globalbudgets und der Investitionsrechnung des Aufgabenbereichs Verkehrsinfrastruktur ist ohne Nachtragskredit möglich, solange die Spezialfinanzierung Strassenrechnung in der Bilanz der ordentlichen Rechnung ein Guthaben aufweist.