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§ 26 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Aufwand

Finanzierung
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§ 26 Strassengesetz, StrG · Aufwand

1. Zu Lasten der Strassenrechnung gehen

a) Ausgaben für Bau, Unterhalt und Betrieb von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse,

b) Ausgaben für den Landerwerb gemäss § 9,

c) Ausgaben für Lärmsanierungen von Kantonsstrassen und Beiträge an den Lärmschutz gemäss § 109 Abs. 3 BauG im Bereich von Kantonsstrassen,

d) Ausgaben für Vorfinanzierungen gemäss § 27,

e) Ausgaben für Grundlagendaten für das Kantonsstrassenwesen,

f) Abgeltungen gemäss § 24 Abs. 2.

2. Ein Überschreiten der bewilligten Saldi des Globalbudgets und der Investitionsrechnung des Aufgabenbereichs Verkehrsinfrastruktur ist ohne Nachtragskredit möglich, solange die Spezialfinanzierung Strassenrechnung in der Bilanz der ordentlichen Rechnung ein Guthaben aufweist.

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