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§ 25 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Ertrag

Finanzierung
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§ 25 Strassengesetz, StrG · Ertrag

1. Zu Gunsten der Strassenrechnung gehen

a) * der Ertrag der Verkehrssteuern,

b) drei Viertel des Kantonsanteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe,

c) Kantonsanteile aus der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe sowie andere, allgemein für Strassen bestimmte Mittel des Bundes,

d) Gemeindebeiträge,

e) werkgebundene Beiträge von Bund und Dritten,

f) jährliche Pauschalabgeltungen von Fr. 1 Mio. für den Unterhalt von Busspuren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kantonsstrassen aus der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur gemäss § 8a Abs. 3 lit. c des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September 1975,

g) direkte Ausgleichszahlungen gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 für Leistungen, die zu Lasten der Strassenrechnung finanziert werden,

h) der Ertrag von Ordnungsbussen, die der Kanton für Verkehrsdelikte auf Kantonsstrassen erhebt,

i) der Ertrag aus der Verwaltung des Strassenwesens,

j) Abgeltungen gemäss § 24 Abs. 2.

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