751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 24 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Spezialfinanzierung Strassenrechnung
Finanzierung
§ 24 Strassengesetz, StrG · Spezialfinanzierung Strassenrechnung
1. Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 mit der Bezeichnung Strassenrechnung als eigener Aufgabenbereich geführt.
2. Direkte Leistungen unter Verwaltungsabteilungen werden abgegolten.