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§ 23 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verkehrsmanagementsysteme

Weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse
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§ 23 Strassengesetz, StrG · Verkehrsmanagementsysteme

1. Zur Verflüssigung des Verkehrs und zur Verbesserung der Fahrplanstabilität des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs kann der Kanton Verkehrsmanagementsysteme einrichten.

2. Der Kanton besorgt den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der zentralen Steuerungsanlagen und koordiniert die Verkehrsmanagementsysteme mit denjenigen des Bundes für die Nationalstrassen, mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs und den kommunalen Parkleitsystemen.

3. Bau, Unterhalt, Betrieb sowie Finanzierung der dezentralen Erfassungs- und Steuerungsanlagen sind Sache der Strasseneigentümerinnen und -eigentümer.

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