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§ 21 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Ausnahmetransportrouten

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§ 21 Strassengesetz, StrG · Ausnahmetransportrouten

1. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Strassen, die als Ausnahmetransportrouten dienen und legt ihren Ausbaustandard fest.

2. Wird eine Strasse in das Netz der Ausnahmetransportrouten aufgenommen, trägt der Kanton die Mehrkosten, die beim Bau oder Ausbau der Strasse entstehen und durch die Eigenschaft als Ausnahmetransportroute bedingt sind.

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