751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 20 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Wanderwege
Weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse
§ 20 Strassengesetz, StrG · Wanderwege
1. Der Kanton baut und finanziert die Wanderwege und besorgt deren Unterhalt, wenn sie nicht Bestandteil von Gemeindestrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind.
2. Er kann die Aufgaben vertraglich an eine gemeinnützige Organisation übertragen.