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§ 2 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Strassengesetz, StrG · Definitionen

1. Als Kantonsstrassen gelten die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen mit allen ihren Bestandteilen.

2. Als weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse gelten

a) kantonale Velorouten,

b) Wanderwege,

c) Ausnahmetransportrouten,

d) Anlagen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten,

e) Verkehrsmanagementsysteme mit Auswirkungen auf Kantonsstrassen.

3. Als Innerortsstrecken gelten diejenigen Abschnitte von Kantonsstrassen, entlang denen das anstossende Land wenigstens zur Hälfte überbaut ist. Der Regierungsrat legt die Abgrenzung der Innerortsstrecken durch Verordnung fest. Er kann Strassenzüge mit Beschränkung des Zutritts oder der Anschlüsse sowie Brücken und Tunnel zu Ausserortsstrecken erklären.

4. Als Sanierung gelten Massnahmen, welche die Funktionsfähigkeit von bestehenden Verkehrsanlagen erhalten oder wiederherstellen.

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