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§ 19 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Kantonale Velorouten

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§ 19 Strassengesetz, StrG · Kantonale Velorouten

1. Der Kanton baut und finanziert die kantonalen Velorouten.

2. Das Eigentum an den kantonalen Velorouten, die nicht Bestandteile von Kantonsstrassen sind, überträgt der Kanton nach dem Bau unentgeltlich an die Gemeinden. Diese übernehmen den Betrieb und den Unterhalt.

3. Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag von 50 % an die Kosten der Belagssanierung von Radwegen, die Bestandteile des kantonalen Veloroutennetzes sind und keine Erschliessungsfunktion haben.

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