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§ 18 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Planung und Realisierung im Auftrag

Kantonsstrassen - Besondere Regelungen
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§ 18 Strassengesetz, StrG · Planung und Realisierung im Auftrag

1. Der Kanton kann im Auftrag des Bundes Massnahmen an Nationalstrassen planen und realisieren.

2. Im Rahmen der Realisierung von Kantonsstrassenbauvorhaben kann der Kanton im Auftrag der Gemeinde gleichzeitig Massnahmen auf Gemeindestrassen umsetzen.

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