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§ 16 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Zuständigkeit im Bereich von Kantonsstrassen

Kantonsstrassen - Besondere Regelungen
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§ 16 Strassengesetz, StrG · Zuständigkeit im Bereich von Kantonsstrassen

1. Bau, Unterhalt und Betrieb von Lichtsignalanlagen an Gemeinde- und Privatstrassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.

2. Der Kanton sorgt zusammen mit der Bahnunternehmung für die Sanierung von Niveauübergängen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.

3. Der Kanton kann Fahrzeugabstellplätze für die gemeinsame Weiterfahrt sowie Lastwagen-Ausstellplätze erstellen.

4. Für Bau, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung gelten die Bestimmungen für Kantonsstrassen sinngemäss.

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