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§ 15 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verzicht auf Benutzungsgebühren

Kantonsstrassen - Unterhalt und Betrieb
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§ 15 Strassengesetz, StrG · Verzicht auf Benutzungsgebühren

1. Für Leitungen der Gemeinden und eigenwirtschaftlicher Betriebe, die der allgemeinen Ver- und Entsorgung dienen, werden keine Gebühren für die Benutzung des Kantonsstrassenareals erhoben. Im Übrigen gilt § 103 BauG.

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