751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 15 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Verzicht auf Benutzungsgebühren
Kantonsstrassen - Unterhalt und Betrieb
§ 15 Strassengesetz, StrG · Verzicht auf Benutzungsgebühren
1. Für Leitungen der Gemeinden und eigenwirtschaftlicher Betriebe, die der allgemeinen Ver- und Entsorgung dienen, werden keine Gebühren für die Benutzung des Kantonsstrassenareals erhoben. Im Übrigen gilt § 103 BauG.