751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 14 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Entwässerung
Kantonsstrassen - Unterhalt und Betrieb
§ 14 Strassengesetz, StrG · Entwässerung
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, das von Kantonsstrassen abfliessende Wasser unentgeltlich in ihre Kanalisationen aufzunehmen, wenn es nicht auf andere Art zu beseitigen ist.
2. Müssen deshalb die Kanalisationen vergrössert werden, gehen die Kosten in dem Umfang zu Lasten des Strassenbaus, als sie durch die Strassenentwässerung verursacht werden.