751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 13 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Strassenbeleuchtung
Kantonsstrassen - Unterhalt und Betrieb
§ 13 Strassengesetz, StrG · Strassenbeleuchtung
1. Der Regierungsrat regelt die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie die Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung.
2. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Gemeinden, der Sicherheit, der Reduktion der Lichtverschmutzung und des Energieverbrauchs.
3. An die Beleuchtung der Innerortsstrecken, die der Regelung von Absatz 1 entspricht, leistet der Kanton den Gemeinden eine jährliche Abgeltung von 65 % der durchschnittlichen Gesamtkosten. Die Verordnung kann eine Pauschalabgeltung pro Leuchtpunkt vorsehen.