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§ 12 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Betrieb

Kantonsstrassen - Unterhalt und Betrieb
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§ 12 Strassengesetz, StrG · Betrieb

1. Der Kanton betreibt die Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen

a) An Ausserortsstrecken besorgt der Kanton den Betrieb,

b) an Innerortsstrecken besorgen der Kanton und die Gemeinden den Betrieb gemeinsam.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Aufgabenverteilung beim Betrieb. Abweichungen von Absatz 1 sind zulässig, wenn sie die Handlungsspielräume der Beteiligten vergrössern oder die Aufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden können.

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