751.200
StrGLSRLdS
CH-AG
§ 10 Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) - Kreditbewilligung, Zuständigkeit
Kantonsstrassen - Planung, Projektierung und Bau
§ 10 Strassengesetz, StrG · Kreditbewilligung, Zuständigkeit
1. Über Verpflichtungskredite zu Lasten der Strassenrechnung beschliesst der Grosse Rat, wenn
a) es um den Bau von Neuanlagen von Kantonsstrassen geht,
b) der Verpflichtungskredit dem Ausgabenreferendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung untersteht,
c) er bei fehlendem Beitragsbeschluss der Gemeinde gemäss § 32 gleichzeitig den Gemeindebeitrag festzulegen hat.
2. In allen übrigen Fällen beschliesst der Regierungsrat.
3. Ausgaben für die Sanierung von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse unterstehen nicht dem Ausgabenreferendum.