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751.172 ATRVRITEOPTE CH-AG

§ 4 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Finanzierung der Mehrkosten

Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
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§ 4 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Finanzierung der Mehrkosten

1. Der Kanton trägt für den Bau und den baulichen Unterhalt von Kantons- und Gemeindestrassen die Mehrkosten, welche durch die Versorgungsrouten begründet sind.

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