751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Finanzierung der Mehrkosten
Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
§ 4 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Finanzierung der Mehrkosten
1. Der Kanton trägt für den Bau und den baulichen Unterhalt von Kantons- und Gemeindestrassen die Mehrkosten, welche durch die Versorgungsrouten begründet sind.