751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Beeinträchtigung von Versorgungsrouten
Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
§ 3 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Beeinträchtigung von Versorgungsrouten
1. Vorhaben, welche die Versorgungsrouten vorübergehend oder dauernd beeinträchtigen, bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
2. Es kann zur Auflage machen, eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen.