Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.172 ATRVRITEOPTE CH-AG

§ 2 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Aufsicht

Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Aufsicht

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt übt die Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten aus. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind.

← § 1 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Grundsatz § 3 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →