751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Aufsicht
Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
§ 2 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Aufsicht
1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt übt die Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten aus. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind.