751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Publikation und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 12 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Publikation und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.