751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Werkanschlüsse
Versorgungsrouten
§ 10 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Werkanschlüsse
1. Die privaten Zufahrten zu den einzelnen Werken ab Kantons- oder Gemeindestrasse werden als Werkanschlüsse bezeichnet.
2. Die Sicherstellung der Zufahrten zu den Werken ab Gemeinde- oder Kantonsstrassen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern. Die Darstellung der Zufahrten im Plan der Versorgungsrouten ist unverbindlich.