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751.172 ATRVRITEOPTE CH-AG

§ 10 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Werkanschlüsse

Versorgungsrouten
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§ 10 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Werkanschlüsse

1. Die privaten Zufahrten zu den einzelnen Werken ab Kantons- oder Gemeindestrasse werden als Werkanschlüsse bezeichnet.

2. Die Sicherstellung der Zufahrten zu den Werken ab Gemeinde- oder Kantonsstrassen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern. Die Darstellung der Zufahrten im Plan der Versorgungsrouten ist unverbindlich.

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