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751.172 ATRVRITEOPTE CH-AG

§ 1 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Grundsatz

Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
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§ 1 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Grundsatz

1. Bei Änderung und Erneuerung von aargauischen Kantons- und Gemeindestrassen, die gemäss Anhang 1 und 2 zu den Routen für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Versorgungsrouten) gehören, sind die Anforderungen an die Versorgungsrouten entsprechend dieser Verordnung zu berücksichtigen.

2. Versorgungsrouten sind zu unterhalten und dauernd offen zu halten.

Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Grundsatz § 2 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV →

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