751.172
ATRVRITEOPTE
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) - Grundsatz
Ausbau und Offenhaltung von Versorgungsrouten
§ 1 Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV · Grundsatz
1. Bei Änderung und Erneuerung von aargauischen Kantons- und Gemeindestrassen, die gemäss Anhang 1 und 2 zu den Routen für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Versorgungsrouten) gehören, sind die Anforderungen an die Versorgungsrouten entsprechend dieser Verordnung zu berücksichtigen.
2. Versorgungsrouten sind zu unterhalten und dauernd offen zu halten.