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740.111 KGeoIVRCG CH-AG

§ 7 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Historisierung

Kantonale Geodaten - Inhalt und Qualität
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§ 7 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Historisierung

1. Geobasisdaten des kantonalen Rechts, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.

2. Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

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