740.111
KGeoIVRCG
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Historisierung
Kantonale Geodaten - Inhalt und Qualität
§ 7 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Historisierung
1. Geobasisdaten des kantonalen Rechts, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.
2. Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.