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740.111 KGeoIVRCG CH-AG

§ 4 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Geodatenmodelle

Kantonale Geodaten - Inhalt und Qualität
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§ 4 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Geodatenmodelle

1. Den Geobasisdaten des kantonalen Rechts ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

2. Die zuständige Fachstelle bestimmt das Geodatenmodell. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhalts fest.

3. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch

a) die fachlichen Anforderungen,

b) den Stand der Technik.

4. Die allgemeine Beschreibungssprache für Geodatenmodelle entspricht der Norm SN 612030 (Ausgabe 1998, Vermessung und Geoinformation - INTERLIS 1 Modellierungssprache und Datentransfermethode) oder der Norm SN 612031 (Ausgabe 2006-05, Vermessung und Geoinformation - INTERLIS 2 Modellierungssprache und Datentransfermethode).

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