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740.111 KGeoIVRCG CH-AG

§ 39 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Beglaubigung

Amtliche Vermessung - Öffentliche Auflage, Genehmigung
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§ 39 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Beglaubigung

1. Die Beglaubigung in Papierform erfolgt dadurch, dass das Vermessungsamt, die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer auf dem Auszug den Stempel „Beglaubigt“, das Datum, den Amtsstempel und die eigenhändige Unterschrift anbringt.

2. Die Beglaubigung in elektronischer Form erfolgt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

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