Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.111 KGeoIVRCG CH-AG

§ 32 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Neueintragung öffentlicher Gewässer

Amtliche Vermessung - Ergänzendes kantonales Vermessungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Neueintragung öffentlicher Gewässer

1. Oberirdische öffentliche Gewässer sind als selbstständiges Grundstück auszuscheiden, wenn sie von gewisser Bedeutung sind und eine Breite aufweisen, die im Plan für das Grundbuch dargestellt werden kann.

2. Vor Beginn der Aufnahme ist das Vermessungsamt anzufragen. Dieses entscheidet gemeinsam mit der Abteilung Landschaft und Gewässer über die Ausscheidung als selbstständiges Grundstück.

3. Für den Neueintrag eines unkorrigierten Gewässers als Grundstück im Grundbuch und die Nachführung der Grenzen gilt das rechtskräftige Vermessungswerk als Rechtstitel.

← § 31 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Gegenstand § 33 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →