740.111
KGeoIVRCG
CH-AG
§ 32 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Neueintragung öffentlicher Gewässer
Amtliche Vermessung - Ergänzendes kantonales Vermessungsrecht
§ 32 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Neueintragung öffentlicher Gewässer
1. Oberirdische öffentliche Gewässer sind als selbstständiges Grundstück auszuscheiden, wenn sie von gewisser Bedeutung sind und eine Breite aufweisen, die im Plan für das Grundbuch dargestellt werden kann.
2. Vor Beginn der Aufnahme ist das Vermessungsamt anzufragen. Dieses entscheidet gemeinsam mit der Abteilung Landschaft und Gewässer über die Ausscheidung als selbstständiges Grundstück.
3. Für den Neueintrag eines unkorrigierten Gewässers als Grundstück im Grundbuch und die Nachführung der Grenzen gilt das rechtskräftige Vermessungswerk als Rechtstitel.