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740.111 KGeoIVRCG CH-AG

§ 3 Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau - Bezugssystem, Bezugsrahmen

Kantonale Geodaten - Inhalt und Qualität
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§ 3 Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV · Bezugssystem, Bezugsrahmen

1. Der Lage- und Höhenbezug der Geobasisdaten des kantonalen Rechts richtet sich nach den für die Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Vorschriften und technischen Normen.

2. Die Verwendung eines anderen Bezugssystems oder Bezugsrahmens bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung in einer Verordnung.

3. Wer für Geobasisdaten räumliche Bezugssysteme im Sinne von Absatz 2 verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen gemäss Absatz 1 gewährleisten.

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