740.100
SIGCKGeoIGLCIG
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten durch die Behörden des Kantons und die Gemeinden sowie durch Dritte in deren Auftrag.
2. Auf die Geodaten der Gemeinden findet es Anwendung, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.